Pflegehilfsmittel
Definition: § 40 Abs. 1 SGB XI
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht von der Krankenversicherung zu leisten sind. Pflegehilfsmittel werden nur bezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit entsprechender Einstufung vorliegt und eine Leistungspflicht der Krankenkassen entfällt. Bei Handicaps durch eine Krankheit oder Behinderung bleibt die Krankenkasse für die Finanzierung von Hilfsmittel weiterhin zuständig.
Finanzierung von Pflegehilfsmitteln
Zum VERBRAUCH bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40,-€ pro Monat bezahlt. Zu den Verbrauchsgütern zählen:
- Einmalhandschuhe, Fingerlinge
- saugende Bettschutzeinlagen
- Desinfektionsmittel
- Mundschutz
- Kleidungsschutz (Schürzen)
Zum GEBRAUCH bestimmte Pflegehilfsmittel werden ohne Obergrenzen vergütet. Zu den Gebrauchsgütern zählen:
- Pflegebetten
- Bettenzubehör
- Beistelltische
- Bettpfannen
- Urinflaschen
- Kopfwaschbecken
- Ganzkörperwaschsystem
- Duschwagen